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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 1 StR 229/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision ist wirksam auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt, da zwischen der Maßregelanordnung und der Strafzumessung wie auch der Strafaussetzung zur Bewährung keine "Wechselwirkungen" erkennbar sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -). Insbesondere sind dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dahin zu entnehmen, daß der Fahrerlaubnisentzug zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt oder Einfluß auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gehabt hat.
2. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Strafkammer die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs - trotz der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung - noch hinreichend aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründet hat.
Ende der Entscheidung
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