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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 1 StR 229/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 152b Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 zurück zu versetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe:
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.
Die Revisionsbegründung vom 12. März 2008 lag sowohl dem Generalbundesanwalt bei seiner Antragsstellung vom 28. April 2008 als auch dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am 29. Mai 2008 vor.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach das Landgericht nicht festgestellt habe, um was für Dubletten welcher Kartenart es sich bei den Tatmitteln gehandelt habe, ist urteilsfremd; denn die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass es sich um Totalfälschungen von Visa-Karten handelte, deren Originale in Großbritannien an dortige Nutzer ausgegeben worden waren (UA S. 12). Allein hierauf stellt die Bestimmung des § 152b Abs. 4 StGB ab. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.).
Ende der Entscheidung
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