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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: 1 StR 230/00
Rechtsgebiete: StPO, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 31 | |
BtMG § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2000, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben:
1. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Strafmilderung nach § 31 BtMG mit der Begründung versagt, das umfassende Geständnis des Angeklagten habe - auch wenn es "sich nicht auf ein bloßes Einräumen (beschränkt), sondern freimütig und bis ins Detail weit darüber hinaus (geht)" - keinen Aufklärungserfolg herbeigeführt, da bereits vor der Vernehmung des Angeklagten aufgrund insbesondere der Angaben des Zeugen T. die entsprechenden Tatsachen bekannt gewesen waren. Es geht hierbei von einem zu engen Verständnis des für die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklärungsbeitrags aus.
Zwar kann ein solcher nicht schon dann angenommen werden, wenn ein Täter auf Vorhalt der den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Erkenntnisse lediglich deren Richtigkeit einräumt. Derjenige Täter hingegen, der - wie der Angeklagte - von sich aus über seinen Tatbeitrag hinaus Angaben zu Tatbeteiligten, Hintermännern, Vertriebsregeln u.a. macht, die sich mit den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, bestätigt nicht lediglich, was den Strafverfolgungsbehörden aufgrund eigener Ermittlungen bereits bekannt war, sondern schafft darüber hinaus auch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten. Dies genügt für die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG. Denn auch derjenige Täter verbessert die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten - und erzielt damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG -, der erst durch seine Aussage den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, daß deren bisherige Erkenntnisse auch zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14 und 29).
So war es hier. Das Landgericht führt selbst aus, "daß sein (des Angeklagten) Verständnis über die Dokumentation von Einsicht und Reue hinaus auch durch die Untermauerung der Glaubwürdigkeit vor allem des besonders wichtigen Zeugen T. einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur Verfolgung der weiteren Beteiligten geleistet hat und noch leisten wird".
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht zu geringeren Strafen gelangt wäre, wenn es die dargelegten Grundsätze beachtet hätte. Der Strafausspruch war daher insgesamt aufzuheben.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten haben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolgs im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGH NStZ 1992, 192 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat zudem - was die Revision zutreffend geltend macht - sich nicht mit der Möglichkeit und der Notwendigkeit einer Maßregelanordnung auseinandergesetzt, obwohl die Umstände des Falles dazu drängen (st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Solche Umstände lagen hier nach den Feststellungen vor: Der Angeklagte konsumierte "2 bis 3 Gramm Heroin täglich, geschluckt in Dosen zu ca. 0,3 Gramm". Zur Finanzierung des Drogenkonsums benötigte er zwischen 100 und 130 DM am Tag. Versuche, seine Abhängigkeit zu überwinden, scheiterten. Die abgeurteilten Taten beging er, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu verschaffen. Das Landgericht hat auch eine Heilung des Angeklagten von seiner Sucht ausdrücklich nicht für von vornherein aussichtslos gehalten.
Ende der Entscheidung
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