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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 1 StR 231/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 231/06

vom 12. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Zwar entspricht der Ablehnungsbeschluss der Jugendkammer vom 7. Oktober 2005 nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die der Senat seit seinem Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 an die Begründung stellt, mit der das Gericht trotz methodenkritischer Einwände gegen die Sachkunde des vom Gericht bestellten aussagepsychologischen Sachverständigen die Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnen kann. Die Jugendkammer hat hier jedoch die im Wesentlichen formalen Einwände und die von der Verteidigung selbst näher dargelegten methodischen Mängel mit der Gutachterin erörtert und die Gutachtenkritik mit Recht als nicht durchgreifend angesehen (vgl. dazu Beschl. vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 -, NStZ 2001, 45). Soweit die Revision behauptet, die Jugendkammer verfüge wegen des fehlerhaften Gutachtens nicht über die ausreichende Sachkunde, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die Urteilsgründe lassen im Gegenteil erkennen, dass sich die Jugendkammer aufgrund eigenständiger Würdigung der vielen originellen Details und der Entstehungsgeschichte der Aussage überzeugt hat, dass die Aussage der Geschädigten erlebnisfundiert ist. Auch die Würdigung der weiteren vorhandenen Beweisanzeichen und der Zeugenaussagen lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Möglichkeiten einer Übertragung von sexuellen Informationen auf den Angeklagten sowie eine fremdbestimmte Falschbezichtigung ausgeschlossen und den Angeklagten als überführt angesehen hat.

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