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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 232/00
Rechtsgebiete: JGG, BZRG
Vorschriften:
JGG § 45 | |
JGG § 47 | |
BZRG § 63 Abs. 4 | |
BZRG § 51 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Februar 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, mehreren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehreren Fällen von Fahnenflucht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß er "bereits mehrfach in Erscheinung getreten ist". Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung liegt dem je eine Entscheidung gemäß § 45 JGG und § 47 JGG sowie eine Verurteilung zu Jugendarrest zu Grunde. Die Strafkammer hat dabei übersehen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Daher waren alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG) und durften gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.
Ende der Entscheidung
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