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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 232/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 232/99

vom

24. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue und Bestechung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November 1998 aufgehoben,

a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 3.1. der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Fall 3.2. der Urteilsgründe wegen Bestechung verurteilt worden ist und

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt im einzelnen dargelegt hat, offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen Bestechung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender einer Raiffeisenbank. Als Vorstand betreute er persönlich die IBB und deren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer B. . Die tägliche Kontrolle der Kredite oblag jedoch dem Kreditvorstand und der Kreditabteilung.

Die Raiffeisenbank hatte der IBB für ein Bauträger-Vorhaben "P. " mit Kreditvertrag vom 14. Oktober 1982 einen Kredit über 1,8 Millionen DM gewährt, der durch Beschlüsse des Kreditausschusses bis Mai 1993 auf 3,6 Millionen DM erhöht wurde. Zur Absicherung des Kredits waren Grundschulden in Höhe von 2,8 Millionen auf dem Baugrundstück eingetragen. Im Dezember 1992 war ein Rohertrag von 2,887 Millionen DM kalkuliert worden, der am 15. Oktober 1993 auf 2,745 Millionen DM korrigiert wurde.

Im Januar 1993 hatte die Bank der IBB für das Bauträger-Vorhaben "N. " einen weiteren Kredit über 500.000 DM eingeräumt, der bis zum April 1993 intern auf 1,0 Millionen DM erhöht wurde. Auf diesem Baugrundstück waren Grundschulden in Höhe von ebenfalls 2,0 Millionen DM eingetragen. Wegen dieses Kredits hatte sich die Bank zusätzlich Forderungen und eine Lebensversicherung in Höhe von rund 3,5 Millionen DM abtreten lassen. Der Rohertrag war hier mit 1,231 Millionen DM kalkuliert.

Das Ende der Laufzeit für beide Kredite war auf den 30. September 1993 festgesetzt. Der Kunde nahm die Kredite in Höhe von rund 1,041 Millionen DM - im Vorgriff auf erwartete Gewinne und entgegen den vertraglichen Vereinbarungen - auch zur Begleichung objektfremder Verpflichtungen in Anspruch.

Am 19. Oktober 1993 trat der Kreditausschuß der Bank zusammen, um über die nochmalige Erhöhung die Kreditlinien zu beschließen. Die tatsächliche Überziehung an diesem Tag betrug für die Bauvorhaben "P. " 4,461 Millionen DM und für "N. " 1,258 Millionen DM. Der Kreditausschuß beschloß aufgrund einer Vorlage der Kreditabteilung, die vom Angeklagten vertreten wurde, eine Erhöhung der Kreditlinien bis zum 30. Januar 1994 auf 4,5 Millionen bzw. 1,3 Millionen DM.

Das Bauprojekt "N. " erbrachte einen Überschuß von 407.354,42 DM, der zum Ausgleich des negativen Saldos auf dem Konto "P. " umgebucht wurde. Am 7. April 1995 stellte der Gesellschafter und Geschäftsführer der IBB Konkursantrag. Die IBB konnte Kreditforderungen der Bank in Höhe von 4.308.100 DM nicht zurückzahlen.

2. Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte den Mitgliedern des Kreditausschusses die objektfremden Verfügungen zu Lasten beider Konten der IBB verschwiegen. Durch das Herbeiführen des einstimmigen Beschlusses am 19. Oktober 1993 habe er der Raiffeisenbank einen Vermögensschaden in Höhe von 1,2 Millionen DM zugefügt.

II.

1. Die Verurteilung wegen Untreue kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer den zum Tatzeitpunkt eingetretenen Vermögensschaden der Raiffeisenbank nicht hinreichend dargelegt hat.

a) Die Kammer nimmt an, der Angeklagte habe die Bank um 1,2 Millionen DM geschädigt, weil er mit dem Beschluß des Kreditausschusses eine Erhöhung der seit dem 4. Mai 1993 bestehenden Kreditlinien für das Bauvorhaben "P. " von 3,6 Millionen DM auf 4,5 Millionen DM und für das Bauvorhaben "N. " von 1,0 Millionen DM auf 1,3 Millionen DM bewirkt sowie eine Verlängerung der Kreditlaufzeiten herbeigeführt habe. Dabei verkennt die Strafkammer, daß der vom Angeklagten verursachte Vermögensschaden nach den Feststellungen schon deshalb nicht 1,2 Millionen DM hätte betragen können, weil sich die Kreditbeträge durch Verfügungen der IBB am Tag der Beschlußfassung des Kreditausschusses bereits auf 4,461 Millionen DM bzw. 1,258 Millionen DM erhöht hatte. Die weitere Überziehung der Kreditlinie war von der die Salden täglich kontrollierenden Kreditabteilung hingenommen worden. Der Beschluß des Kreditausschusses hätte das Kreditengagement der Bank allenfalls um weitere 39.000 bzw. 41.000 DM gefährden können. Die nachträgliche Genehmigung der bereits eingetretenen, intern geduldeten Erhöhungen seit der letzten Beschlußfassung und die Verlängerung der Laufzeiten waren, bezogen auf den für die Verurteilung maßgeblichen Tatzeitpunkt, ohne Einfluß auf die tatsächliche Gefährdungslage der Bank.

b) Der Senat kann jedoch nicht einmal einen Vermögensschaden in Höhe der tatsächlich beschlossenen Krediterhöhungen nachvollziehen. Allein die Höhe der ausgefallenen Kredite zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens am 7. April 1995 in Höhe von 4,308 Millionen DM läßt keinen sicheren Schluß zu auf die Gefährdung des Vermögens zum für die Verurteilung wegen Untreue maßgeblichen Zeitpunkt. Es hätte zum Tattag einer Gegenüberstellung des maßgeblichen Wertes der Baugrundstücke - einschließlich der entsprechend dem Baufortschritt eingetretenen Wertsteigerungen, abzüglich offen stehender Rechnungen für Material und Handwerker - , der bestehenden Grundpfandrechte, der sonstigen Sicherheiten und einer Bewertung der bereits abgeschlossenen oder in Aussicht stehenden Kaufverträge über die Eigentumswohnungen einerseits und den Kreditforderungen der Bank andererseits bedurft.

2. Fehlen ausreichende Darlegungen zum Vermögensschaden, können auch die Ausführungen der Strafkammer zum Vorsatz des Angeklagten nicht bestehen bleiben. Der weite Rahmen des objektiven Tatbestandes der Untreue macht es erforderlich, strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn - wie hier hinsichtlich des Schadens - lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und der Täter nicht eigensüchtig gehandelt hat (BGH, Urt. vom 18. November 1986 - 1 StR 536/86 = BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH, Beschl. vom 2. Juli 1997 - 2 StR 228/97). Der Täter muß sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, sondern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewußt sein.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe als Vorstandsvorsitzender gegenüber dem Zeugen B. blauäugig und unerfahren gehandelt, nicht aber vorsätzlich zum Nachteil der Bank. Noch am 15. Oktober 1993 sei die Kalkulation für das Bauvorhaben "P. " mit B. und dem Steuerberater überprüft worden. Die Bank habe die Objekte "P. " und "N. " als eine Einheit angesehen und habe bis ins Jahr 1994 nicht im geringsten mit einem Kreditausfall oder Verlust aus beiden Bauvorhaben gerechnet.

Diese Einlassung sieht die Strafkammer als widerlegt an. Sie könne "zwar nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, daß der Angeklagte konkrete Kenntnis von mehr als den drei festgestellten Fremdverfügungen hatte". Der Angeklagte habe jedoch damit gerechnet, B. habe ihm im Einzelnen nicht genau bekannte Fremdverfügungen vorgenommen. Auch hätten zum Tatzeitpunkt Gewinnerwartungen gefehlt bzw. seien bereits unsicher gewesen.

Diese Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten reicht angesichts der fehlenden detaillierten Gegenüberstellung der Kreditforderungen mit den der Bank zur Verfügung stehenden Sicherheiten nicht aus. Denn ohne einen Gesamtvergleich der Vermögenslage der Bank zum Tatzeitpunkt ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, er habe auf der Grundlage der mit dem Zeugen B. errechneten Gewinnerwartungen - der Rohertrag für das Bauvorhaben "P. " war zwar am 15. Oktober 1993 auf 2,745 Millionen DM korrigiert worden, das Bauvorhaben "N. " hat aber einen Überschuß erbracht - auf die Möglichkeit eines Kontoausgleichs gehofft.

III.

Die aufgezeigten Mängel im Fall 3.1. führen auch zur Aufhebung des Strafausspruchs - die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben - im Fall 3.2. der Urteilsgründe wegen Bestechung. Zwar stehen beide Taten in Tatmehrheit, und für sich genommen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei. Dennoch ist hier die Aufhebung geboten, weil nicht auszuschließen ist, daß er durch den festgestellten Rechtsfehler im Fall 3.1. im Ergebnis beeinflußt worden ist. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen und es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die Einsatzstrafe handelt (BGH, Urt. vom 16. Mai 1995 - 1 StR 117/95). Beides ist hier der Fall. Nach den Feststellungen lag das Motiv des Angeklagten für die Bestechung darin, sein Fehlverhalten bei der Vergabe der Kredite an die IBB zu vertuschen. Die Strafkammer hat für die Untreue die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe und für die Bestechung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.

IV.

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 3.1. und des Strafausspruchs im Fall 3.2. der Urteilsgründe entfällt auch die Gesamtstrafe. Diese muß neu zugemessen werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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