Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 1 StR 235/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Hinsichtlich einer vom Amtsgericht Wolfratshausen verhängten grundsätzlich gesamtstrafenfähigen, aber bereits vollständig bezahlten Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen unterblieb bei der Gesamtstrafenbildung der notwendige Härteausgleich. Dies ist nachzuholen. Da hier nur der Abzug von einem Monat in Betracht kommt, kann der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst tun. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2002 verwiesen.
Die weitergehende Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
Trotz es geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebte, mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.