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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 1 StR 24/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 13. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Revisionsführer hat in Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begründet. Soweit er hierbei (erstmals) einen Verstoß gegen § 265 StPO mit der Behauptung rügt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (BGH StV 1999, 407; KK-Kuckein, 5. Aufl. § 345 Rdn. 24).
Die Beanstandung, dass ein in der Strafliste aufgeführter Verstoß des Angeklagten weder tatbestandlich erfüllt noch irgendwo in der Urteilsbegründung aufgeführt sei, bleibt ohne Erfolg, weil bloße Mängel der Liste die Revision nicht begründen können (KK-Schoreit aaO § 260 Rdn. 52).
Soweit schließlich die Revision rügt, das Tatgericht habe bei der rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird übersehen, dass dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle anderen Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind.
Ende der Entscheidung
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