Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 1 StR 241/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 4 | |
StGB § 56 Abs. 3 | |
StGB § 179 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Sachrüge dringt im Ergebnis nicht durch.
a) Zwar ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Die Feststellung, der Angeklagte habe die Geschädigte im Genitalbereich mit der Hand berührt, beruht nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Möglichkeit, daß die Berührung nicht stattgefunden hatte - wovon auch die zugelassene Anklage bei gleicher Beweislage ausging -, lag hier zumindest gleich nahe. Das hat das Landgericht außer acht gelassen.
Der Angeklagte hat aber auch auf der insoweit eingeschränkten Tatsachengrundlage den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. Daß er die junge Frau mit entblößtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöffnetem Gürtel, Knopf und Reißverschluß seiner Hose zwischen deren gespreizten Beine stellte, stellt für sich schon eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorgehen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. BGH NStZ 1993, 78).
Der Schuldspruch muß daher bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß der etwas verminderte Schuldumfang sich bei der ohnehin milden Strafe auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte.
b) Zu Recht hat das Landgericht eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagt. Der Angeklagte war als Leiter einer Sonderschule für die körperliche und sexuelle Integrität und Würde der ihm anvertrauten Schüler in besonderem Maße verantwortlich. Die in dem Ausnützen des schutzlosen Ausgeliefertseins seines schwer behinderten Opfers liegende Mißachtung der Menschenwürde wiegt so schwer, daß eine Aussetzung der Vollstreckung für das Rechtsempfinden der - über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten - Bevölkerung schlechthin unverständlich wäre.
2. Da sich die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kommt es auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 4 StPO, die ebenfalls das Berühren der Geschädigten im Genitalbereich betrifft, nicht mehr an. Der Senat weist allerdings angesichts des unwidersprochenen Vortrags der Revision, die Änderung des tatsächlichen Gesichtspunktes sei in der Hauptverhandlung nicht angesprochen worden und auch aus dem Gang der Hauptverhandlung nicht zu entnehmen gewesen, darauf hin, daß das Landgericht es zu Unrecht unterlassen hat, den Angeklagten auf diese sich auf den Schuldumfang auswirkende Änderung der Sachlage hinzuweisen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.