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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: 1 StR 243/00
Rechtsgebiete: StPO, StVollzG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StVollzG § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 243/00

vom

6. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Über eine etwaige Unterbringung des Angeklagten in einer sozialtherapeutischen Anstalt (vgl. § 9 Abs. 2 StVollzG) ist gesondert nicht im Erkenntnisverfahren zu befinden. Bei den hierauf bezogenen Urteilsausführungen handelt es sich daher um Hinweise und Empfehlungen der Strafkammer an die zuständigen Strafvollzugsorgane, die nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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