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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: 1 StR 243/00
Rechtsgebiete: StPO, StVollzG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StVollzG § 9 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Über eine etwaige Unterbringung des Angeklagten in einer sozialtherapeutischen Anstalt (vgl. § 9 Abs. 2 StVollzG) ist gesondert nicht im Erkenntnisverfahren zu befinden. Bei den hierauf bezogenen Urteilsausführungen handelt es sich daher um Hinweise und Empfehlungen der Strafkammer an die zuständigen Strafvollzugsorgane, die nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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