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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 1 StR 244/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat, ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.
Ende der Entscheidung
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