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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 1 StR 244/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 244/02

vom

14. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat, ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.

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