Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 1 StR 248/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 126a | |
StPO § 413 | |
StGB § 67e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der 57-jährige Beschuldigte leidet an einer "anhaltend wahnhaften Störung mit systematisiertem Wahn". Dies äußert sich bei ihm vor allem in Verfolgungswahnideen. Deshalb schuldunfähig griff der Beschuldigte am 20. Januar 2005 um die Mittagszeit seine seit 1993 von ihm getrennt lebende und seit 2001 von ihm geschiedene Ehefrau, die er schon vorher einem Stalker ähnlich verfolgt hatte, vor ihrem Haus unter Beleidigungen und Tötungsdrohungen tätlich an und verletzte sie nicht unerheblich. Auf Zuruf einer Anwohnerin, sie werde die Polizei rufen, ließ der Beschuldigte von seiner geschiedenen Frau ab. Ähnliches kann sich jederzeit auch gegenüber anderen nahen Angehörigen mit schwerwiegenden Folgen wiederholen. Der Beschuldigte wurde deshalb am 6. September 2005 zunächst nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und erst anschließend - ab dem 10. September 2005 - gemäß § 126a StPO in derselben Einrichtung. Der Beschuldigte befand sich dann nochmals in Freiheit vom 4. Januar 2006 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts am 2. Februar 2006, nachdem das Landgericht zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Das Landgericht hat dann die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Urteil vom 8. März 2007 rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2007) angeordnet.
Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das Übermaßverbot in Fällen wie hier der weniger stigmatisierenden Unterbringung des gefährlichen Kranken nach Polizeirecht grundsätzlich der Vorzug gegeben werden sollte, zumal wenn diese bereits vollzogen wird. Das Legalitätsprinzip gilt für das Sicherungsverfahren nicht, wie aus dem Wortlaut des § 413 StPO folgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 413 Rdn. 10; Gössel in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 20 ff.; Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 413 Rdn. 14). Allerdings kann der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden (§§ 414, 156 StPO). Im weiteren Verlauf - etwa bei Prüfungen gemäß § 67e StGB - wird jedoch zu überlegen sein, welche alternativen Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. März 2007 - 1 StR 48/07 - Rdn. 5.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.