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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 1 StR 25/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 249 Abs. 2 | |
StPO § 249 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Richter und Schöffen müssen nach Anordnung des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis genommen haben, wie die Revision zutreffend ausführt. Der Vorsitzende muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung "über die Kenntnisnahme" in das Protokoll aufnehmen (BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH NStZ 2000, 47 = Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99). Das Gesetz schreibt weder vor, auf welche Art und Weise der Vorsitzende die Kenntnisnahme festzustellen hat noch die Formulierung dieser Feststellung im Protokoll. In der Sitzungsniederschrift ist - im Zusammenhang mit der Anordnung des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO - vermerkt:
"Es wird festgestellt, daß die Schöffen und die Berufsrichter erklärten, daß sie vom Inhalt aller im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden Kenntnis genommen haben."
Da dieser Feststellung nach dem Protokoll die Anordnung des Selbstleseverfahrens vorausgegangen ist, läßt die Gesamtheit des Protokolls den Schluß zu, daß die festgestellte Kenntnisnahme laut abgegebener Erklärungen durch Selbstlesen erfolgt ist. Dann aber haben die Erklärenden sowohl vom Inhalt als auch vom Wortlaut Kenntnis genommen. Das Protokoll beweist hier die Feststellung der Kenntnisnahme. Es kann grundsätzlich keinen Beweis (§ 274 StPO) für die Richtigkeit der Feststellung erbringen, ob nämlich die Erklärenden tatsächlich vom Wortlaut Kenntnis genommen haben.
Vorsorglich hat der Senat dienstliche Äußerungen eingeholt, in denen die Berufsrichter und Schöffen bestätigt haben, daß die Kenntnisnahme - auch des Wortlauts - durch Selbstlesen erfolgt ist. Dies war nach den dienstlichen Äußerungen auch Inhalt der abgegebenen Erklärungen und damit auch der protokollierten "Feststellung".
Ende der Entscheidung
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