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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2006
Aktenzeichen: 1 StR 25/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die ausgesprochene Jugendstrafe angerechnet wird.
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung war nachzuholen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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