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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 1 StR 25/08
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 364b | |
StPO § 367 Abs. 1 Satz 1 | |
GVG § 140a Abs. 1 Satz 2 | |
GVG § 140a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) wird dem Landgericht Deggendorf zugeleitet.
Gründe:
Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem ausdrücklich auf § 364b StPO gestützten Schreiben vom 14. Juli 2008 hat der Verurteilte der Sache nach die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. Juli 1999 - 1 StR 349/90). Dies ist gemäß § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG und dem maßgeblichen Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München das Landgericht Deggendorf.
Ende der Entscheidung
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