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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: 1 StR 253/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 62 | |
StGB § 63 | |
StGB § 67 d Abs. 2 | |
StGB § 67 e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die von der Beschuldigten begangenen rechtswidrigen Taten für sich gesehen dem unteren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind, hat das angefochtene Urteil nachvollziehbar dargelegt, warum die Beschuldigte gleichwohl aufgrund zu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten für die Allgemeinheit gefährlich erscheint. Dabei kommt besondere Bedeutung der Feststellung der sachverständig beratenen Strafkammer zu, der Krankheitsverlauf habe sich - wie in wiederholten Drohungen mit dem Einsatz eines von ihr versteckten und tatsächlich aufgefundenen Messers gegenüber einer ihr zufällig auf der Straße begegnenden Frau und gegenüber Kindern manifestiert - in einer Weise zunehmend gesteigert, daß erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, die Beschuldigte werde zukünftig auch Aggressionstaten gegenüber Menschen begehen.
Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird - insbesondere angesichts dessen, daß die Beschuldigte bereits seit August 1999 im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen gleichwohl besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Ende der Entscheidung
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