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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1 StR 253/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 358 Abs. 2 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in den Fällen III. 3.2 und III. 3.4 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die fehlerfrei getroffenen, u. a. auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift u. a. folgendes ausgeführt:
"Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden Rechtsfehlern. Allerdings hat das Landgericht für zwei Fälle des schweren Bandendiebstahls jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Festgestellt sind insgesamt 22 Einzeltaten, und zwar unter III.1.1 und 1.2 zwei Fälle unter III.2 ein Fall unter III.3.1 bis 3.18 18 Fälle sowie unter III.4 ein Fall.
Im Rahmen der Strafzumessung, die sich am jeweiligen Wert der erbeuteten Gegenstände anhand von (Unter- und) Obergrenzen orientiert (UA S. 37f.), hat das Landgericht die unter III.3 erfassten Taten (III.3.1 bis 3.18 - auf UA S. 15 vorletzte Zeile liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor: statt 3.2 muss es dort 3.3 heißen -) als Fälle ,,III.1-18" bezeichnet. Dadurch ist ihm ersichtlich aus dem Blick geraten, dass es für die beiden unter III.3.2 und III.3.4 festgestellten Taten - im Gegensatz zu den Taten unter III.2 und III.4 - keine Einzelstrafen gebildet hat. Zwar beschwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festsetzung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) kann der Senat unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls selbst nachholen (§ 354 Abs. 1 StPO): Der Wert der erbeuteten Gegenstände beträgt im Fall III.3.2 ca. 5.000 Euro (UA S. 15), im Fall III.3.4 ca. 8.000 Euro (UA S. 16). Da das Landgericht in den Fällen, in denen der Diebstahlsschaden 1.500 Euro überstieg, jedoch nicht höher als 8.000 Euro war (so u. a. in den Fällen III.2 - UA S. 11 - und III.4 - UA S. 20f. -), jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt hat (UA S. 37 unten), ist auszuschließen, dass es in den Fällen III.3.2 und III.3.4 niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der Vielzahl der übrigen Einzelstrafen und der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sicher auszuschließen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es daher nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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