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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2005
Aktenzeichen: 1 StR 258/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 69
StGB § 69a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 258/05

vom 12. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung seines Führerscheins und die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis entfallen. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO). Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs sind ihm aus Billigkeitsgründen die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.

Gründe:

Wegen der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 69, 69a StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. Juni 2005 Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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