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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 1 StR 26/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46a Nr. 1
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 26/01

vom

13. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde am 2. März 2000 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 26. März 1999 zum Nachteil der Nebenklägerin M. , zu Freiheitsstrafe verurteilt. Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 12. Juli 2000 (1 StR 281/00) unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben, da eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, aber nicht erörtert worden war. Sämtliche Feststellungen blieben aufrecht erhalten.

Die Revision des Angeklagten gegen das danach gebotene erneute Urteil hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). In dem Urteil ist festgestellt und zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, "daß die Geschädigte auch mehr als 18 Monate nach der Tat noch unter ganz erheblichen Schmerzen leidet". Zutreffend macht die Revision geltend, daß die genannte, die bisherigen Feststellungen ergänzende und daher an sich zulässige Feststellung nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) beruhen kann (vgl. BGHSt 29, 18, 21; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 52 m.w.N.). Die Nebenklägerin war in der Hauptverhandlung nicht anwesend, ein ärztliches Attest wurde nicht verlesen (zur Zulässigkeit einer solchen Verlesung vgl. BGHSt 33, 389, 393). Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welche prozeßordnungsgemäße Weise die genannte, für den Strafausspruch bedeutsame und daher den Regeln des Strengbeweises unterfallende Feststellung getroffen sein könnte.

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