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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 1 StR 263/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Vermerk über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle am 22. Februar 2008 befindet sich auf Bl. 430 der Gerichtsakten. Im Hinblick auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV).
Ende der Entscheidung
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