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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 1 StR 263/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 78 Abs. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 19. Februar 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Ansbach hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die für die am 16. Juni 1998 begangene Tat neben dem Delikt der schweren Körperverletzung ausgeurteilte Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist verjährt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass für die Prüfung der Verjährung jedes abgeurteilte Delikt gesondert zu untersuchen ist (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 78 Rdn. 5). Die Verjährungsfrist für die Freiheitsberaubung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Vor Ablauf der Verjährungsfrist ist keine rechtzeitige Unterbrechungshandlung erfolgt. Das ursprüngliche Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft am 18.3.1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Beiakten 7 Js ). Erst im Jahr 2007 ist erstmals ein Verdacht gegen den Angeklagten entstanden (SA Bd. 1 Bl. 44 ff).
Die Beschränkung des Tatvorwurfs auf die schwere Körperverletzung hat keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn die Strafkammer hat die gleichzeitige Verwirklichung einer Freiheitsberaubung ausdrücklich nicht straferschwerend berücksichtigt (UA S. 38)."
Dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
Ende der Entscheidung
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