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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 1 StR 265/02
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
GVG § 18 | |
GVG § 20 Abs. 1 | |
GVG § 20 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Angeklagte ist von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht befreit und genießt auch sonst keine Immunität vor Verfolgung wegen der gegenständlichen Tat. Er handelte nicht in amtlicher Eigenschaft und hielt sich auch nicht in solcher in Deutschland auf (vgl. §§ 18, 20 Abs. 1 GVG). Auch unter völkerrechtlichen Maßstäben kommt ihm eine uneingeschränkte persönliche Immunität ersichtlich nicht zu (§ 20 Abs. 2 GVG; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 25. Aufl. § 20 GVG Rdn. 4 m.w. Nachw.). Der bei der US-amerikanischen Botschaft in Caracas/ Venezuela eingesetzte Angeklagte, ein Sergeant der US-amerikanischen Armee und Inhaber eines "Diplomatic Passport", hatte sich dort Urlaub genommen und war nach Amsterdam geflogen (vgl. im Zusammenhang der Urteilsgründe UA S. 12), woran sich dann die Tatausführung - der Transport vermeintlicher Betäubungsmittel von den Niederlanden nach Deutschland - anschloß.
2. Auf der Ablehnung des Beweisbegehrens, das auf Beiziehung der für den Tatzeitraum erstellten Mobiltelefon-Abrechnung des Angeklagten aus Venezuela und deren Verlesung gerichtet war, kann das Urteil nicht beruhen. Der Antrag war als Beweisermittlungsantrag gefaßt; er gab im Behauptungsteil lediglich ein Beweisziel an (Z. habe den Angeklagten nicht angerufen; vgl. dazu BGHSt 39, 251). Unter Aufklärungsgesichtspunkten mußte die Strafkammer dem ersichtlich nicht nachgehen, nachdem Z. von dem Anruf berichtet, der Angeklagte selbst ihn im Ermittlungsverfahren bestätigt hatte und der Angeklagte dann tatsächlich von Venezuela in die Niederlande gereist und im Anschluß an den Drogentransport in D. festgenommen worden war. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen gewesen wäre, daß die Verteidigung bewiesen sehen wollte, Z. habe den Angeklagten nicht auf seinem Mobiltelefon angerufen und dies müsse sich auch aus der Abrechnung ergeben (für letzteres war allerdings bei Antragstellung in der Hauptverhandlung kein Beweis angetreten worden, obgleich eine solche Abrechnungspraxis von der hiesigen abwiche), so schließt der Senat angesichts der gesamten Beweisumstände aus, daß die Strafkammer insgesamt zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis hätte kommen können, wenn sich tatsächlich ergeben hätte, daß der Anruf Z. s im Vorfeld der Tat den Angeklagten nicht auf dessen Mobiltelefon erreicht hätte. Die Entgegennahme des Gesprächs auf einem anderen Anschluß war nicht so fernliegend, als daß mit einer dahingehenden Würdigung nicht hätte gerechnet werden müssen.
Ende der Entscheidung
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