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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: 1 StR 265/99
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 265/99

vom

20. Juli 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Geldwäsche

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Schomburg,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Januar 1999 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Nach dem Urteil des Senats vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98 - ist der Angeklagte K. der versuchten Geldwäsche im Fall Z. schuldig (NStZ 1999, 83 f.). Wegen dieser Tat hat das Landgericht diesen Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das wirksam auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286 sowie NJW 1983, 1624), hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Tatrichters zur Kriminalprognose, zu den besonderen Umständen und zur Frage der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 StGB) ist umfassend begründet. Sie berücksichtigt, daß der Angeklagte erheblich, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft ist. Sie führt jedoch zahlreiche Milderungsgründe "insgesamt von besonderem Gewicht" an, darunter den Umstand, daß er wirtschaftlich und familiär eingegliedert ist. Diese Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juli 1997 - 1 StR 289/97; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 56 Rdn. 9 i). Das hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt.

Ende der Entscheidung

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