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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 1 StR 268/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2009 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge der Angeklagten K. , mehrere in der Hauptverhandlung vernommene Zeugen seien - im allseitigen Einverständnis - entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung über ihre Vereidigung gemäß § 59 Abs. 1 StPO getroffen worden sei:
Die Revision benennt zwar zutreffend Entscheidungen des Senats, in denen dieser - nicht tragend - die Ansicht vertreten hat, auch nach der Neufassung des § 59 StPO habe der Vorsitzende eine als wesentliche Förmlichkeit zu protokollierende Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen (vgl. BGHR StPO § 59 Abs. 1 Entscheidung 1 und Rügevoraussetzungen 1). Daran hält der Senat aber nicht fest. Denn nach dem Wortlaut des neu gefassten § 59 Abs. 1 StPO ist die Nichtvereidigung eines Zeugen die Regel. Fehlen besondere Umstände, ist einer Entlassungsverfügung des Vorsitzenden daher - so auch vorliegend - konkludent zu entnehmen, er habe die Voraussetzungen, vom regelmäßigen Verfahrensgang abzuweichen, nicht als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 50, 282, 283) . Die Zulässigkeit einer sich hiergegen richtenden Verfahrensrüge setzt jedoch voraus, dass diese Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO ein gerichtlicher Beschluss herbeigeführt worden ist (vgl. BGHR StPO § 59 Abs. 1 Rügevoraussetzungen 1). Dies ist nach dem Vorbringen der Revision bei keinem der Zeugen geschehen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 19. März 2009, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos. Denn ihr wurde durch Beschluss des Landgerichts München II vom 14. November 2008 Rechtsanwalt H. beigeordnet. Diese Beiordnung versteht der Senat als vorliegend allein in Betracht kommende Bestellung zum Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO. Diese aber wirkt über die jeweilige Instanz hinaus (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).
Ende der Entscheidung
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