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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: 1 StR 27/06
Rechtsgebiete: StGB, GVG, StPO
Vorschriften:
StGB § 66 | |
StGB § 66b | |
StGB § 66b Abs. 2 | |
StGB § 67a Abs. 2 | |
StGB § 177 aF | |
GVG § 74f | |
StPO § 275a | |
StPO § 395 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO §§ 413 ff. | |
StPO § 472 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. September 2005 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung gem. § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Der Betroffene war vom Landgericht Augsburg - Jugendkammer - am 6. November 1991 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung, ferner wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Als höchste Einzelstrafe verhängte die Kammer für das tateinheitlich verwirklichte Verbrechen gem. § 177 StGB aF eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Hauptsächlicher Gegenstand des Urteils waren etwa 1.500 bis 2.000 massive sexuelle Übergriffe des Betroffenen auf seine Frau und seine am 28. Oktober 1974 geborene Tochter im Zeitraum zwischen Juni 1981 und November 1991. Der Betroffene hatte mit seiner Tochter gegen deren Willen bis zu fünf Mal täglich den Vaginal-, Oral- und Analverkehr ausgeübt und sie und ihre Mutter sowohl zu lesbischen Sexualpraktiken als auch zur Duldung sodomitischer Handlungen, die er von den Hunden der Familie an ihnen ausüben ließ, gezwungen. Daneben kam es zu Gewalttätigkeiten, indem der Betroffene seine Ehefrau und Tochter grundlos schlug, an ihrem Körper Zigaretten ausdrückte oder seine Tochter bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit würgte.
Die Jugendkammer hatte von der Unterbringung des - in der damaligen Hauptverhandlung geständigen - Betroffenen in der Sicherungsverwahrung Abstand genommen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB sei zu berücksichtigen, dass keine Erfahrungen mit dem Betroffenen vorlägen, aus denen daraus geschlossen werden könne, dass er durch Haft nicht zu beeindrucken sei. Zudem sei zu erwarten, dass sich während der langjährigen Verbüßung der Haftstrafe neue Lebensbedingungen für die Tatopfer herausbilden würden und der Betroffene innere Distanz zu seiner Familie finden würde; gerade vor dem Hintergrund, dass der Betroffene im Wesentlichen im Familienbereich straffällig geworden sei, spreche dies gegen seine Gemeingefährlichkeit.
2. Nach den Feststellungen der nunmehr befassten Jugendkammer hat sich diese Prognose nicht bestätigt. Der Betroffene lebte in der Justizvollzugsanstalt zurückgezogen und einzelgängerisch. Er hatte zu niemandem Kontakt, weder zu Mitgefangenen noch zum Sozial-, psychologischen oder kirchlichen Dienst der Anstalt. Eine ihm angebotene Sexualtherapie lehnte er ab, weil sie bei ihm nicht nötig sei. Seit Beginn des Strafvollzuges leugnete er seine Straftaten und versuchte, zu seiner - von ihm mittlerweile geschiedenen - Ehefrau und seiner Tochter Briefkontakt herzustellen. Er war der Auffassung, dass seine Ehefrau und Tochter ihn lieben und vermissen, und er nach seiner Haftentlassung zu ihnen zurückkehren könne. Während des Strafvollzuges erkrankte der Betroffene an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie. Aufgrund dieser psychiatrischen Erkrankung war er nicht für eine sozialtherapeutische Behandlung geeignet und wurde deshalb nicht in diese Abteilung verlegt. Es bestehen keine Sozialkontakte mehr, der Betroffene hat weder Wohnung noch Arbeitsstelle in Aussicht. Seine geschiedene Ehefrau und seine Tochter meiden den Kontakt mit dem Betroffenen, weil sie noch immer große Angst vor ihm haben und mit ihm nichts mehr zu tun haben möchten.
3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung bejaht (§ 66b Abs. 2 StGB). Als neue Tatsache im Sinne der Vorschrift hat es die im Jahr 1995 während der Verbüßung der Haft bei dem Betroffenen aufgetretene Psychose gewertet. Gestützt auf die Gutachten der angehörten Sachverständigen hat es insoweit festgestellt, dass sich bei dem Betroffenen ein systematischer Wahn mit hoher Aggressivität bei fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation entwickelt habe. Im Hinblick auf seine Familie und die zu ihren Lasten begangenen Straftaten bestehe ein vollständiger Wahrnehmungsverlust. Der Betroffene halte sich für unschuldig und sehe sich als Opfer eines Justizkomplottes. Er sei krankheitsbedingt der Überzeugung, dass auch seine Frau und Tochter an seine Unschuld glauben und allein die Justiz für den Abbruch des Kontaktes zu ihnen verantwortlich sei. Bei der von ihm beabsichtigten Rückkehr zu seiner Familie werde es ihm darum gehen, die aus seiner Sicht seit 15 Jahren gegen ihn gerichtete Verschwörung zu beseitigen und seine Familie dem vermeintlichen Einfluss und Druck staatlicher Stellen zu entziehen.
In seiner Gesamtwürdigung kommt das Landgericht sachverständig beraten zu der Einschätzung, dass der Betroffene ein hohes Gewaltpotential aufweise, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Durchbruch kommen werde, wenn der Betroffene in Freiheit feststelle, dass die durch sein Wahnsystem aufgebauten Erwartungen sich nicht erfüllen; es werde dann zu Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Ehefrau, seiner Tochter und eines jeden Dritten kommen, der seinen wahnhaften Vorstellungen entgegentrete.
4. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB zu Recht bejaht. Der Betroffene ist durch das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. November 1991 wegen Vergewaltigung, d.h. wegen eines mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren sanktionierten Verbrechens gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden.
b) Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt weiterhin voraus, dass nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit hinweisen (BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; NStZ 2006, 155 f.). Demgegenüber scheiden Umstände, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er hätte erkennen und erforderlichenfalls aufklären müssen, als "neue" Tatsachen aus. Das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht der Korrektur früherer Entscheidungen, in denen derartige Tatsachen bei der Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB unberücksichtigt geblieben sind.
Nach diesen Kriterien ist das Landgericht rechtsfehlerfrei vom Vorliegen "neuer" Tatsachen im Sinne des § 66b StGB ausgegangen.
aa) Im Einzelfall können auch psychiatrische Befundtatsachen "neue" Tatsachen im Sinne des § 66b StGB darstellen (BGH NStZ 2006, 155; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die zugrunde liegenden (Anknüpfungs-)Tatsachen nicht bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung vorlagen und für den früheren Tatrichter erkennbar gewesen sind. Nicht ausreichend für eine Anwendung von § 66b StGB wäre auch eine bloße Umbewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen; eine bloße Änderung der psychiatrischen Diagnose kann nicht als "neue" Tatsache gelten, wenn sie nicht auf einer neuen tatsächlichen Grundlage (Anknüpfungstatsachen) beruht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05).
bb) Zwar hatten bereits die vom früheren Tatrichter angehörten Sachverständigen bei dem Betroffenen psychische Auffälligkeiten diagnostiziert, die sie als Persönlichkeitsstörung mit Gamma-Alkoholismus und Sexualdeviation eingestuft hatten. Die Feststellungen des Landgerichtes zur Entwicklung des Betroffenen im Strafvollzug belegen jedoch hinreichend, dass die nunmehrige Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sich auf Anknüpfungstatsachen - halluzinatorische Wahrnehmungen des Betroffenen, wahnhafte Äußerungen, Verwirrtheitszustände - gründet, die im Zeitpunkt der Anlassverurteilung noch nicht aufgetreten waren. Zu dieser Symptomatik zählt auch, dass der Betroffene seine Taten nunmehr leugnet und in sein wahnhaftes Gedankengebäude einer Justizverschwörung einbezogen hat. Es ist daher nicht zu besorgen, dass die Diagnose der vom Landgericht gehörten Sachverständigen lediglich eine Umbewertung von bereits bei der Anlassverurteilung erkennbaren Tatsachen darstellt. Hieran ändert nichts, dass der Sachverständige nunmehr zu der Einschätzung gelangt, dass in den Jahren vor der Inhaftierung möglicherweise bereits ein Prodromal-Stadium der in der Haft aufgetretenen paranoiden Schizophrenie vorgelegen hat. Auch diese Bewertung des Sachverständigen ist ersichtlich getragen von der im Vergleich zum Verurteilungszeitpunkt geänderten tatsächlichen Beurteilungsgrundlage; dadurch ist nicht in Frage gestellt, dass die Krankheit erst im Zeitraum des Strafvollzuges zum Ausbruch gelangt ist.
c) Als weitere Voraussetzung für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung müssen die nachträglich erkennbar gewordenen Tatsachen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (BGH NStZ 2006, 155, 156; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05). In Anbetracht der Schwere des den Betroffenen treffenden Eingriffs, der nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv, auf wenige Einzelfälle beschränkt gehandhabt werden soll (BTDrucks. 15/2887, Seite 10, 12 f.; BVerfGE 109, 190, 236, 242), müssen "neue Tatsachen" schon für sich Gewicht haben und auf eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch den Betroffenen hindeuten (BGH NJW 2006, 531, 535). Im Falle einer psychischen Erkrankung des Betroffenen ist zu verlangen, dass diese sich während der Strafhaft nach außen manifestiert hat (Senat, Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05).
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen hieran keine Zweifel. Der Ausbruch der Psychose stellt hier deshalb eine "neue" Tatsache dar, weil sich das vom Betroffenen aufgrund seiner vom Landgericht festgestellten negativen Entwicklung im Strafvollzug ausgehende Risiko noch erhöht hat. Der Betroffene lebt aufgrund eines paranoiden Wahnsystems selbst unter Medikation in seiner eigenen Welt. Aufgrund der Psychose hängt er verstärkt seiner Verschwörungstheorie an und glaubt, seine geschiedene Frau und Tochter ständen unter staatlichem Einfluss und Druck; in Wahrheit liebten sie ihn noch und warteten nach seiner Entlassung darauf, dass er zu ihnen zurückkehre. Bei dem krankheitsuneinsichtigen Betroffenen würde es im Falle seiner Entlassung zu einem Absetzen der Medikamente und damit zu einem Rezidiv des paranoiden Syndroms kommen. Er würde wieder Kontakt mit beiden aufnehmen, bei einer Konfrontation mit den früheren Erlebnissen affektiv entgleisen und fremdaggressiv reagieren. Zu erwarten ist insbesondere, dass der Betroffene seine wahnhaften Vorstellungen mit gewalttätigen Mitteln durchsetzen wird und hiervon nicht nur seine Familie, sondern auch Dritte, insbesondere staatliche Organe betroffen sein werden, die der Betroffene für seine Inhaftierung verantwortlich macht. Die Krankheit des Betroffenen ist auch durch sein Verhalten, insbesondere seine Äußerungen im Vollzug, den Inhalt von an seine Tatopfer gerichteten Briefen und den Verlauf eines Besuches seiner Tochter in der Justizvollzugsanstalt hinreichend nach außen getreten.
d) Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte auch in eine umfangreiche Gesamtwürdigung einbezogen und ist unter Berücksichtigung der Person des Betroffenen, insbesondere seiner bereits ungeachtet der psychischen Erkrankung bestehenden Persönlichkeitsstörung, der Anlasstaten sowie ergänzend seiner Entwicklung im Strafvollzug zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten im Sinne des § 66b Abs. 2 StGB begehen wird. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
5. Der Senat weist darauf hin, dass es sich angesichts des Krankheitsbildes des Betroffenen für die nach Vollzugsbeginn zuständige Strafvollstreckungskammer empfehlen wird, die nachträgliche Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67a Abs. 2 StGB zu prüfen (zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer zugleich mit der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung "uno actu" vorgenommenen Überweisung vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2006, - 1 StR 476/05).
II.
Das Landgericht hat die Tochter des Betroffenen, die bereits im Erkenntnisverfahren als Nebenklägerin zugelassen war, erneut als Nebenklägerin zugelassen und die ihr entstandenen notwendigen Auslagen gem. § 472 Abs. 1 StPO dem Betroffenen auferlegt. Vor der für das Revisionsverfahren veranlassten Kostenentscheidung hatte der Senat von Amts wegen die Berechtigung zum Anschluss der Nebenklage zu überprüfen (vgl. BGHSt 47, 202; Franke in KK 5. Aufl. § 473 Rdn. 9). Dies führt zu dem Ergebnis, dass dem Betroffenen die durch sein erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen sind, da die Nebenklage im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zulässig ist (so bereits OLG Brandenburg NStZ 2006, 183).
Nach der gesetzlichen Regelung des § 395 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Nebenklage bei erhobener öffentlicher Klage oder einem Antrag im Sicherungsverfahren statthaft. Die ausdrückliche Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren geht dabei auf das im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2001 (BGHSt 47, 202), in welcher in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung die Nebenklagefähigkeit des Sicherungsverfahrens anerkannt wurde, ergangene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1354) zurück; sie bezieht sich demnach allein auf das in §§ 413 ff. StPO geregelte Verfahren zur selbständigen Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung. Die für das Verfahren der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1838) eingeführten Vorschriften der § 66b StGB, § 275a StPO, § 74f GVG enthalten demgegenüber keinen Verweis auf die Vorschriften über die Zulassung der Nebenklage. Gegen eine planwidrige, im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke spricht bereits die kurze Abfolge der Gesetzgebungsverfahren (vgl. OLG Brandenburg aaO); zudem ergeben sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzes über die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (BTDrucks. 15/2887) keine Hinweise, dass den Opfern der im Ausgangsverfahren abgeurteilten Straftaten gesonderte Beteiligungsbefugnisse eingeräumt werden sollten. Das Tatopfer hatte im Übrigen bereits im Ausgangsverfahren Gelegenheit, durch Erhebung der Nebenklage wegen der zu seinem Nachteil begangenen Taten seine persönlichen Interessen wahrzunehmen, wie dies auch hier der Fall war.
Ende der Entscheidung
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