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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 1 StR 27/07 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 27/07

vom 15. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 9. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Die Revision verschweigt bei ihrem Vortrag zunächst, dass die Gespräche der Verteidiger mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft über Möglichkeiten der Verfahrensabkürzung und die Festlegung einer jeweiligen Strafobergrenze für die Angeklagten damit endeten, dass die Verteidiger von zwei Mitangeklagten erklärten, die vom Gericht jeweils als möglich angesehenen Strafobergrenzen seien für diese nicht akzeptabel, so dass die Gespräche beendet wurden und in der Folge die Beweisaufnahme durchgeführt wurde. Damit war für alle Beteiligten erkennbar, dass die beabsichtigte Verständigung gescheitert war, so dass auch keine Bindung des Gerichts an die als mögliche Strafobergrenze genannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gegeben war. Hinzu kommt, dass - wie die Revision selbst vorträgt - das Gericht sich außerdem nicht zu einer Erklärung über die von der Verteidigung angestrebte Strafaussetzung zur Bewährung bereit gefunden hatte, so dass es auch insoweit an einer Einigung fehlte.

Im Übrigen ist auch keine "Leistung" des Angeklagten infolge der behaupteten Verständigung ersichtlich; denn sein Geständnis und die teilweise Wiedergutmachung waren bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt, so dass auch diesbezüglich der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt ist. Die Revision legt schließlich auch nicht dar, wie der Angeklagte sich hätte anders verteidigen können oder welche Anträge deswegen unterblieben sind.

Ende der Entscheidung

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