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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 1 StR 270/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 270/02

vom

13. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Januar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der die Einnahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten beanstandet wird (§ 338 Nr. 5 StPO), Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Zeugin und Nebenklägerin Opfer einer Vergewaltigung durch den Angeklagten. Während der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten aus dem Sitzungssaal entfernt (§ 247 StPO). In Abwesenheit des Angeklagten kam es ausweislich der Sitzungsniederschrift zu folgendem Vorgang: "Von den Prozessbeteiligten wurde sodann die Skizze, Blatt 39 der Akten, in Augenschein genommen". Dabei handelte es sich um einen von der Zeugin im Laufe der Ermittlungen gezeichneten Lageplan des Tatorts. Zwar wurde an einem anderen Sitzungstag in Anwesenheit des Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen O. S. entsprechend Beweis erhoben: "Die Bildtafel der Polizei und der Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) wurden in Augenschein genommen und dem Zeugen vorgehalten". Da unklar war, ob es sich hierbei ebenfalls um Blatt 39 der Akten handelte oder um einen nach Bildern vom Tatort und seiner Umgebung abgehefteten Plan - weshalb das Protokoll insoweit seine Beweiskraft verlor -, wurde zur Frage einer möglichen Wiederholung der Beweisaufnahme zu Blatt 39 in Anwesenheit des Angeklagten eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Diese ergab, "dass die Skizze Blatt 39 der Akten nicht nochmals in Augenschein genommen wurde. Bei dem am 18. Januar in Augenschein genommenen Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) handelt es sich um den Stadtplanausschnitt Blatt 342 der Akten".

Die Erhebung des Sachbeweises - Augenschein von Blatt 39 - in Abwesenheit des Angeklagten war vom Beschluß über seine Ausschließung für die Dauer der Vernehmung der Geschädigten nicht gedeckt. Ein Teil der Hauptverhandlung fand somit in Abwesenheit einer Person statt, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt (§ 338 Nr. 5, §§ 230, 247 StPO). Dieser absolute Revisionsgrund führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es darauf ankommt, ob das Urteil tatsächlich darauf beruhen kann (vgl. Urteil des Senats vom 23. Oktober 2002, 1 StR 234/02).

Ende der Entscheidung

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