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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 270/06
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 139 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutreffend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Ende der Entscheidung
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