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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 270/06
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 139 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 270/06

vom 11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutreffend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, über die der Senat (vgl. § 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegründet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ende der Entscheidung

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