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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.1998
Aktenzeichen: 1 StR 270/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 250
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F.
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 270/98

vom

17. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Die am 1. April 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG (BGBl. 1998 I S. 164) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die vom Landgericht festgestellte Tat verwirklicht - in Versuchsform - den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. und nicht nur denjenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n.F.. Das vom Angeklagten mitgeführte Messer ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.. Dieses hat der Angeklagte bei der Tat "verwendet". Ein gefährliches Werkzeug verwendet nicht nur, wer mit ihm Gewalt ausübt, sondern auch, wer es bei der Tat als Drohmittel einsetzt. Der Angeklagte hat zwar das Messer nicht offen als Drohmittel eingesetzt. Doch hat er es versteckt als Drohmittel verwendet. Er führte das Messer nicht nur verdeckt bei sich, sondern er trug es bewußt so, daß eine Ausbeulung unter seinem Hemd sichtbar war, um dem Geschädigten zu zeigen, daß er bewaffnet war. Hierdurch wollte er seiner Forderung nach Zahlung von 20.000 DM Nachdruck verleihen. Er hat daher das Messer nicht nur i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n.F. bei sich geführt, sondern er hat es i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. bei der Tat als Drohmittel verwendet, und zwar in seiner Eigenschaft als gefährliches Werkzeug. So hat auch der Geschädigte das Verhalten des Angeklagten verstanden. Er hielt ihn für bewaffnet, fühlte sich an Leib oder Leben bedroht und übergab ihm deshalb einen Betrag von 2.400 DM.

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. droht ebenso wie § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an. Er ist daher gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht das mildere Gesetz."

Dem tritt der Senat bei.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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