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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 270/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann hat er nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht erklärt. Seine Revision ist daher unzulässig, eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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