Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 270/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 270/99

vom

22. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann hat er nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht erklärt. Seine Revision ist daher unzulässig, eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

Zurück