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StPO § 349 Abs. 2 |
vom
15. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine unzulässige Tatprovokation durch eine Vertrauensperson der Polizei liegt hier nicht vor. Den Urteilsfeststellungen läßt sich zwar nicht entnehmen, ob gegen den Angeklagten P. der Anfangsverdacht einer Betäubungsmittelstraftat bestand, der den Einsatz der Vertrauensperson als Lockspitzel hätte rechtfertigen können. Er und der frühere Mitangeklagte R. zeigten sich aber auf Nachfrage sogleich als tatbereit (vgl. im übrigen Senatsentscheidung vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, zur Veröffentlichung bestimmt).
Ende der Entscheidung
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