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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 1 StR 274/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 20. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Die Anhörung eines Pharmakologen als weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit mußte sich der Kammer nicht aufdrängen. Das chemisch-toxikologische Gutachten von Prof. Dr. Mattern und Dr. Schmitt war, wie die Revision vorträgt, Gegenstand der Beweisaufnahme und damit auch Grundlage für die Beurteilung des Angeklagten durch den gehörten psychiatrischen Sachverständigen.
Ende der Entscheidung
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