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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 1 StR 275/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 465 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
hier: Antrag auf rechtliches Gehör
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Damit hat sich der Antrag auf die Anordnung von Vollstreckungsaufschub erledigt.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. November 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt neuen Sachvortrag dar, für dessen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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