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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.1998
Aktenzeichen: 1 StR 275/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 242 a.F.
StGB § 22
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
StGB § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 275/98

vom

25. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte am Abend des 3. September 1997 in Begleitung des freigesprochenen Mitangeklagten auf dem Weg in die Karlsruher Innenstadt. Dabei begegnete ihm auf der Durlacher Allee der slowakische Staatsangehörige H., der ebenfalls im dortigen Wohnheim für Asylbewerber wohnte. Ihm hatte der Angeklagte etwa Mitte August 1997 zur Bezahlung eines Anwalts 100 DM ausgeliehen. Sein Versprechen, das Geld zurückzuzahlen, hatte H. allerdings nicht erfüllt. Der Angeklagte hielt den Geschädigten an und sprach ihn wegen des Geldes an. H. beteuerte, ihm die 100 DM "morgen" zurückzugeben, und schlug vor, andernfalls ihm am nächsten Tag "das Gold" zu geben. H. meinte damit seine am Hals getragene Goldkette. Er nahm diese Kette, die einen Wert von 280 DM hatte, vom Hals ab und zeigte sie dem Angeklagten. Dieser glaubte dem Versprechen des Geschädigten nicht und war nicht gewillt, weiter zuzuwarten. Er griff vielmehr in dem Moment, als H. die Kette in der Hand hielt, sofort nach dieser, um sie schon jetzt als Ausgleich für die 100 DM für sich zu behalten. Bei seinem Griff nach der Kette fiel diese jedoch auf den Boden. Da H. dem Angeklagten zu verstehen gab, er gehe zur Polizei, ergriff dieser - ohne sich weiter um die Kette zu kümmern - sogleich die Flucht, weil ihm klar war, daß er keinen Anspruch auf die Kette hatte.

Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme, der Angeklagte habe nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu angesetzt, dem Geschädigten die Goldkette in der Absicht wegzunehmen, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB a.F. i.V.m. § 22 StGB). Vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung um eine berechtigte Forderung wird nicht hinreichend deutlich, ob der Angeklagte schon bei seinem Griff nach der Kette mit Diebstahlsvorsatz handelte oder ob er bis zu dem Ausruf des Geschädigten, er gehe zur Polizei, davon ausging, dieser sei letztlich mit der sofortigen Sicherstellung einverstanden. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Strafkammer strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) rechtsfehlerfrei verneint hat. Die Sache bedarf neuer Verhandlung.

Für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten weist der Senat darauf hin, daß er die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 1998 geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des § 47 StGB nicht teilt.

Ende der Entscheidung

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