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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 1 StR 276/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 302 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 276/01

vom 22. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I. Der - im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie W. vorläufig untergebrachte - Angeklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. März 2001 wegen Betrugs in 19 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision nahm der Angeklagte mit eigenhändigem Schreiben vom 5. Juni 2001 zurück. Während er dies anläßlich einer hierzu durchgeführten richterlichen Anhörung im Beisein des behandelnden Arztes am 7. Juni 2001 noch ausdrücklich bestätigte - er wolle eine Therapie machen - behauptete der Angeklagte später in zahlreichen Schreiben, er sei mit "üblen Mitteln" durch das Pflegepersonal, nämlich durch falsche Versprechungen von Vollzugslockerungen und unmenschliche erniedrigende Behandlung sowie durch Erpressung - auch seitens der Eltern - zur Revisionsrücknahme gezwungen bzw. durch Täuschung veranlaßt worden, weshalb er die Revisionsrücknahme auch widerrief.

II. Die Revision ist gemäß § 302 Abs. 1 StPO wirksam zurückgenommen.

Die vom Angeklagten am 5. Juni 2001 schriftlich abgegebene Rücknahmeerklärung ist eindeutig und zweifelsfrei. Sie ist nicht an Bedingungen geknüpft. Der Angeklagte war sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewußt. Er wurde nicht durch unzulässige Willensbeeinflussung zur Revisionsrücknahme veranlaßt.

Dem vom Landgericht eingeholten und im Urteil ausführlich dargestellten psychiatrischen Gutachten zufolge liegt beim Angeklagten eine Kombination aus Persönlichkeitsstörung und verminderter Intelligenz vor. In früherem Strafvollzug legte er querulantisches Verhalten an den Tag. Die Intelligenz des Angeklagten, den eine gewisse "Bauernschläue" auszeichnet, liegt jedoch noch innerhalb des Normalbereichs. An einer Psychose leidet der Angeklagte nicht. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ist nicht gestört. Seine Steuerungsfähigkeit ist persönlichkeitsbedingt zwar erheblich vermindert; Steuerungsunfähigkeit ist jedoch auszuschließen. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung war angemessen. Seinen Standpunkt vertrat er konsequent. Der behandelnde Arzt im Krankenhaus W. , der den Angeklagten seit Jahren kennt, konnte keine "Verhandlungsunfähigkeit" des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Revisionsrücknahmeerklärung feststellen.

Die vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlungen haben den Vorwurf einer unzulässigen Willensbeeinflussung nicht bestätigt. Zwar wurde mit dem Angeklagten erörtert, daß bei endgültiger Unterbringung therapeutischen Gesichtspunkten eher entsprochen werden könne. Von falschen Versprechungen, sonstigen Täuschungen oder gar Zwang und Erpressung kann jedoch keine Rede sein.

Nach allem hat der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 9 m.w.N.).

Da der Angeklagte die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel zieht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge förmlich fest.

Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).



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