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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 276/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 276/06

vom 11. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Bei dieser Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Auf den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts gab die Verteidigerin des Angeklagten eine Gegenerklärung ab, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Einer zusätzlichen Mitteilung der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth an den Angeklagten selbst bedurfte es nicht. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird dem Angeklagten grundsätzlich allein durch Vermittlung der Verteidigung gewährt.

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