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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.1998
Aktenzeichen: 1 StR 276/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 276/98

vom

25. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf Grund auch sonstiger Beweismittel getroffenen Feststellungen des Landgerichts zur Position von Täter und Opfer im Moment des Messerstichs werden entgegen der Auffassung der Revision durch das Verletzungsbild nicht in Frage gestellt.

Ende der Entscheidung

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