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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.1998
Aktenzeichen: 1 StR 276/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 29. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf Grund auch sonstiger Beweismittel getroffenen Feststellungen des Landgerichts zur Position von Täter und Opfer im Moment des Messerstichs werden entgegen der Auffassung der Revision durch das Verletzungsbild nicht in Frage gestellt.
Ende der Entscheidung
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