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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 1 StR 278/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit dem Vorbringen, das Urteil belege, dass bestimmte Urteilsfeststellungen nicht in der Hauptverhandlung getroffen seien, geht die Revision im Ansatz fehl. Die Urteilsgründe haben nicht die Funktion, Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung im Detail zu dokumentieren.
Auch im Übrigen beschränkt sich das Revisionsvorbringen auf den unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung durch das Gericht durch eine eigene zu ersetzen. Soweit mit dem Schreiben des Angeklagten an den Senat vom 14. Juni 2008 Verfahrensrügen erhoben sein sollten, wären sie weder form- noch fristgerecht erhoben.
Ende der Entscheidung
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