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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 1 StR 280/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 280/03

vom

13. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ihren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorladung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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