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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 281/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 bis 4 | |
StGB § 239 a Abs. 2 | |
StGB § 239 a Abs. 1 | |
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Ellwangen vom 30. März 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 2 StGB) entfällt;
b) der Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen; der Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von zwei Jahren darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 1999 ausgeführt:
"Der Angeklagte hat dem Leiter einer Sparkassenzweigstelle aufgelauert und ihn beim Öffnen der Tür nach der Mittagspause unter Einsatz einer Feuerzeugpistole dazu gezwungen, den Tresor zu öffnen und ihm das darin befindliche Bargeld auszuhändigen.
Bei diesem Sachverhalt liegt nur schwere räuberische Erpressung vor, nicht auch erpresserischer Menschenraub. Im sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis kommt der Bemächtigung des Opfers dann keine eigenständige Bedeutung zu, wenn - wie hier - die Drohung mit der 'Waffe' zugleich den Zweck hat, sich des Opfers zu versichern und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Es fehlt in einem solchen Fall an der nach § 239 a Abs. 1 StGB erforderlichen (unvollkommenen) Zweiaktigkeit, nämlich einer durch das Sichbemächtigen geschaffenen stabilen Zwischenlage und ihrer sich erst anschließenden Ausnutzung zu einer Nötigungshandlung (Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 40, 350, 355, 359; Senatsbeschlüsse vom 2. März 1995 - 1 StR 6/95 - und 28. Dezember 1995 - 1 StR 648/95 -).
Die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht die Strafe § 239 a Abs. 1 StGB entnommen hat. Dagegen ist der Maßregelausspruch von dem Rechtsfehler nicht berührt.
Der neue Tatrichter hat auch dem Gesetz entsprechend (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) den Anrechnungsmaßstab für die 'besonders harte' Auslieferungshaft in Spanien zu bestimmen und in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen."
Dem tritt der Senat auch unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 12. Mai 1999 - 1 StR 201/99 bei.
Ende der Entscheidung
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