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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: 1 StR 282/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 282/00

vom

19. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. März 2000 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch in den Fällen B III 2 bis 5 der Urteilsgründe;

b) im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren (Einzelstrafen jeweils vier Jahre) verurteilt.

Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg.

1. Folgendes ist festgestellt:

Am 3. November 1998 lernte der Angeklagte bei einer Versammlung der PDS die 44 Jahre alte, geistig behinderte M. K. kennen. Er gab sich ihr gegenüber als "Polizist und Geheimagent" aus, was sie glaubte, insbesondere weil er ihr eine Spielzeugpistole zeigte. Nach der Versammlung nahm er sie mit in seine Wohnung, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie folgte ihm, da sie sich von einem Polizisten beschützt fühlte. Seine wahren Absichten erkannte sie nicht. Sie ist an sexuellen Handlungen grundsätzlich nicht interessiert, weshalb es früher mit ihrem Freund immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen war. Als Frau K. der Aufforderung zum Geschlechtsverkehr nicht freiwillig nachkam, schlug sie der Angeklagte, bedrohte sie mit der Spielzeugpistole, fesselte sie mit einem Gummispanngurt und mit Handschellen und führte dann gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durch. Am nächsten Morgen brachte er sie zu der Behindertenwerkstatt, wo sie arbeitete, und schärfte ihr ein, die Sache müsse geheim bleiben, da er Geheimagent sei. Er bedrohte sie, erklärte, er "könne sie überall abhören" und forderte sie auf, ihn als ihren neuen Freund vorzustellen. Frau K. kam dieser Aufforderung nach.

In den nächsten Tagen bestand enger Kontakt zwischen dem Angeklagten und Frau K. , die sich bis zum 8. November täglich in seiner Wohnung aufhielt. Am 4., 5., 7. und 8. November kam es jeweils zu einer weiteren Vergewaltigung, die in ihrem Ablauf mit dem Geschehen vom 3. November (Schläge, Bedrohung, Fesselung) nahezu identisch war. Ob es auch am 6. November zu einem gleichartigen Geschehen gekommen war, läßt die Strafkammer letztlich offen, weil insoweit keine Anklage erhoben ist. Am 9. November nahm der Angeklagte Frau K. das Geld, das sie von ihrer Betreuerin für ihren wöchentlichen Bedarf erhalten hatte, gegen ihren Willen ab. Da "ein Polizist nicht stiehlt", erkannte Frau K. , daß sie "vom Angeklagten ausgenutzt worden war" und wandte sich an ihre Betreuerin, der sie zunächst berichtete, der Angeklagte habe ihr das Geld abgenommen; im weiteren Verlauf berichtete sie auch davon, vergewaltigt worden zu sein. An ihrem Körper befanden sich zahlreiche Hämatome, von denen die Strafkammer nach sachverständiger Beratung festgestellt hat, daß sie auf Gewaltanwendung zurückgehen.

2. Die Angaben des Angeklagten haben häufig gewechselt und waren dem jeweiligen Ermittlungsstand angepaßt. Letztlich hat er Geschlechtsverkehr am 3. November 1998 eingeräumt; dieser sei jedoch einvernehmlich erfolgt. Zwar habe er an diesem Tag Frau K. auch mit einem Gummispanngurt und mit Handschellen gefesselt, dabei aber auf ihren Wunsch mit ihr "Polizei gespielt". An den anderen Tagen sei es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen.

3. Der auf die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben von Frau K.

gestützte Schuldspruch hinsichtlich des Geschehens vom 3. November 1998 (B III 1 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer insoweit nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten zur speziellen Zeugentüchtigkeit von Frau K. einzuholen. Es liegt ohnehin nicht nahe, daß Frau K. , wie die Revision meint, wegen ihres geistigen Zustandes Unfreiwilligkeit von Fesselung und Geschlechtsverkehr fabuliert oder halluziniert hat, obwohl sie in Wahrheit "Polizei spielen" wollte. Im übrigen hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit einem schon früher im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erstellten fachpsychiatrischen Gutachten keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer dahingehenden Auswirkung des geistigen Zustands von Frau K. festgestellt.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt ebenfalls zutreffend gewürdigt.

4. Die dem Schuldspruch in den übrigen Fällen zu Grunde liegende Beweiswürdigung hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß die Zeugin K. trotz ihrer Behinderung ein vielaktiges Geschehen in einer Weise schildern konnte, die ihre Aussage als hinreichend tragfähige Grundlage für eine Verurteilung in den weiteren Fällen erscheinen ließ. Frau K. konnte die weiteren Vorgänge "auf Grund ihrer geistigen Behinderung nicht zusammenhängend schildern", hat aber "auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen die dargelegte Schilderung bestätigt". Da ihr geistiger Zustand in der Hauptverhandlung nicht anders war als bei ihren früheren Vernehmungen, liegt die Annahme nahe, daß sie auch damals zu einer zusammenhängenden Schilderung nicht in der Lage war. Zumal, da die späteren Geschehnisse als mit dem Geschehen vom 3. November 1998 nahezu völlig identisch geschildert sind, hätte sich die Strafkammer erkennbar mit dem konkreten Ablauf der früheren Vernehmungen und deren Inhalt im einzelnen auseinandersetzen müssen und sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, die früheren Angaben seien auf Vorhalt bestätigt worden. Die rechtsfehlerfrei geprüfte Frage, ob sich auf Grund ihres geistigen Zustands Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angabe ergeben können, sie sei vom Angeklagten geschlagen und vergewaltigt worden (vgl. oben 3.), bleibt hiervon unberührt.

Die aufgezeigte Lücke in der Beweiswürdigung führt schon auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen B III 2 bis 5 der Urteilsgründe. Die Sache bedarf daher in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Ob eine erneute Begutachtung und Vernehmung von Frau K. wegen ihres besonderen Zustands vertretbar ist, wird der Tatrichter zu prüfen haben. Auf die Verfahrensrüge, mit der die Revision unter Hinweis auf erhebliche Differenzen hinsichtlich der Zahl der Vergewaltigungen in den früheren Angaben von Frau K. auch in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Einholung eines neuen Gutachtens geltend macht, kommt es nach alledem nicht an.

5. Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Es ist nicht völlig auszuschließen, daß die Strafkammer im Fall B III 1 der Urteilsgründe eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn nur eine Tat des Angeklagten nachweisbar gewesen wäre.

6. Die an den Senat gerichteten Anträge des Angeklagten auf "einstweilige Verfügung" hinsichtlich der Neubestellung eines Verteidigers und Wiedereinsetzung hinsichtlich der Revisionsbegründung können keinen Erfolg haben. Sie sind auf die Auffassung gestützt, die Revisionsbegründung durch den Verteidiger sei unzulänglich. Für die Bestellung eines neuen Verteidigers ist, wie schon das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluß vom 15. Juni 2000 ausgeführt hat, kein Grund ersichtlich. Wiedereinsetzung wegen einer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhobenen Verfahrensrüge kommt regelmäßig nicht in Betracht. Im übrigen ist die Verfahrensrüge, soweit die Revision erfolglos geblieben ist, nicht unzulänglich vorgetragen, sondern der Sache nach unbegründet.



Ende der Entscheidung

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