Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 1 StR 282/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer bzw. wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftsteuer. Die Strafkammer hat den Gewinn, der der Berechnung der tatsächlich geschuldeten Körperschaftsteuer zu Grunde gelegt wurde, geschätzt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
Ende der Entscheidung
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