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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: 1 StR 284/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und unter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens vom 3., 23. und 24. August 2004 bemerkt der Senat:
Gründe:
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich kein Rechtsfehler daraus, daß das Landgericht nur dem Antrag auf Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen gefolgt ist und nicht auch über die Einholung des gleichzeitig beantragten psychologischen Gutachtens entschieden hat. Dabei steht es im Ermessen des Tatrichters, welchen Sachverständigen er beauftragt, wenn sich die Kompetenz von Sachverständigen verschiedener oder ähnlicher Fachrichtungen überschneidet (vgl. BGHSt 34, 355 ff.; BGH, Beschl. vom 19. August 1993 - 1 StR 395/93). Psychologische Kenntnisse gehören zum Rüstzeug auch des Psychiaters; außerdem sind die Fachkenntnisse eines Psychologen dann nicht ausreichend, wenn - worauf die Revision beharrt - eine geistige Erkrankung oder aktuelle psychopathologische Ursachen Einfluß auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage haben können; dann ist ein Psychiater zu hören (BGHSt 23, 8 ff.; Senge in KK 5. Aufl. § 73 Rdn. 5). Zudem hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß eine psychologische Untersuchung der Geschädigten nur mit deren Einwilligung zulässig ist (BGHSt 36, 217, 219), wobei die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO das Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung nicht dargetan hat.
Im übrigen ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters, welche vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht die von der Revision als Indizien angeführten Umstände, das Heimbegleiten der Geschädigten durch den Angeklagten nach der Tat, bei welchem es zu der Drohung mit der Tötung des Kindes und der Familie der Geschädigten kam, und deren mehrfache Ansätze auf diesem Heimweg, sich vor ein Auto zu werfen, ebenso berücksichtigt wie die Aufnahme einer neuen Beziehung durch die Geschädigte zu einem anderen Mann nur wenige Tage nach der Tat. Die Strafkammer mußte hieraus nicht, wie die Revision glaubt, Schlußfolgerungen dahin ziehen, daß die Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen unglaubhaft sind.
Ende der Entscheidung
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