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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2000
Aktenzeichen: 1 StR 286/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu dem Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Feststellungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten bei den ihm angelasteten Taten beruhen auf insgesamt tragfähigen Grundlagen. Insbesondere die Beobachtungen des am Tatnachmittag an der Observierung beteiligten Polizeibeamten G. stellen im Gesamtzusammenhang Beweisanzeichen mit hinreichender Aussagekraft dar. Daß der Angeklagte wußte, bei einem Rauschgiftgeschäft größeren Ausmaßes mitzuwirken, drängt sich angesichts seines - wenn auch untergeordneten - konkreten Eingebundenseins und seiner Einblicksmöglichkeiten in den Ablauf des Geschäfts so deutlich auf, daß dem widersprechende Annahmen als lebensfremd erscheinen müßten.
Ende der Entscheidung
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