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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 1 StR 289/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 274
StPO § 273 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 289/03

vom 11. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 2002 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

In seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2003 hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, haben der Angeklagte und sein Verteidiger durch ausdrückliche Erklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ihrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass auch auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet worden war (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH NStZ 1997, 611, 612; BGH NStZ-RR 2000, 38, BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die am 26. März 2003 zu Protokoll erklärte Revision des Beschwerdeführers richtet sich damit gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2003, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."

Dem tritt der Senat bei.



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