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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: 1 StR 290/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Februar 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zur Revision des Angeklagten H. :
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Ablauf des engeren Tatgeschehens ist tragfähig. Die Revision geht daran vorbei, daß der Tatrichter seine Feststellungen zum Verhalten des Tatopfers bei Beginn der Messerattacke auch auf die als glaubhaft erachtete, insoweit geständige Einlassung des Angeklagten P. gestützt hat (vgl. UA S. 25).
b) Die Verurteilung des Angeklagten H. als Mittäter auch des vollendeten Mordes hat Bestand. Das Einverständnis desjenigen, der in Kenntnis und Billigung des schon Geschehenen dem zunächst Handelnden beitritt, bezieht sich auf den - hier konkludent von Raub auf Mord erweiterten - gesamten Tatplan. Es hat die Kraft, ihm das einheitliche Verbrechen als Ganzes strafrechtlich zuzurechnen (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH NStZ 1994, 123; 1997, 272; 1998, 565; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w.Nachw.).
Im übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, namentlich auch der Beweiswürdigung tragfähig, daß die tödlich wirkenden beiden Messerstiche in den Hals des Opfers nicht zu Beginn des Messerangriffs gesetzt wurden. Denn diese Stiche mußten nach der Beurteilung der rechtsmedizinischen Sachverständigen, der das Landgericht gefolgt ist, beim Opfer innerhalb weniger Sekunden zum Verlust der Handlungsfähigkeit führen. Tatsächlich kam es indessen zu einer mit einem heftigen Gerangel verbundenen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte P. insgesamt 20 mal zustach (vgl. UA S. 50/51).
2. Darüber, ob der auf die vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger bezogene Antrag von deren Bevollmächtigter (Bd. V Bl. 386 d.A.) als sofortige Beschwerde - gegebenenfalls in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - umzudeuten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 12 m.w.Nachw.), hat nicht der Senat, sondern das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befinden (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 25 m.w.Nachw.).
Ende der Entscheidung
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