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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: 1 StR 293/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 46 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Februar 2000 am 3. August 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren hinsichtlich beider Angeklagter im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe verworfen, daß schuldig ist:
a) der Angeklagte R. S. des Betrugs in 114 Fällen und des versuchten Betrugs in 17 Fällen;
b) die Angeklagte G. S. des Betrugs in 113 Fällen und des versuchten Betrugs in 16 Fällen.
Jeder Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu einer Änderung der Schuldsprüche (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen bleiben die Revisionen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe von jeweils drei Monaten können die Gesamtstrafen bestehen bleiben (vgl. BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.N.). Soweit die Revision des Angeklagten R. S. im Hinblick auf eine nach ihrer Auffassung nicht hinnehmbare Verfahrensverzögerung eine Verletzung von § 46 StGB i.V.m. Art. 6 MRK geltend macht, bemerkt der Senat:
Die Dauer des Verfahrens hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Angesichts der Vielzahl der Taten der Angeklagten, durch die ein Schaden von mehr als 500.000,- DM verursacht wurde, ergeben die Urteilsgründe auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Angeklagten bereits in dem im Spätjahr 1996 eingeleiteten Ermittlungsverfahren geständig waren, keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGH NStZ 1999, 313). Ob eine derartige Verfahrensverzögerung gleichwohl zu bejahen wäre, könnte der Senat daher nur auf Grund einer Verfahrensrüge prüfen (BGH aaO, BGH NStZ 2000, 418 jew. m.w.N.). Da das entsprechende Vorbringen der Revision jedoch nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde, war es ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (BGH StV 1999, 407 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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