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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.1999
Aktenzeichen: 1 StR 293/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 397a Abs. 2
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1
StPO § 397a Abs. 2
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
StGB § 176 Abs. 1 und 3
StGB § 176a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 293/99

vom

17. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1999 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin B. F. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin M. Z. aus H. als Beistand bestellt.

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin Z. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (BGH, Beschl. vom 12. Mai 1999 - 1 ARs 4/99 = NJW 1999, 2380).

Die Voraussetzungen der §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO; wonach u.a. die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen sein muß, sind erfüllt, obwohl der Angeklagte ausschließlich gemäß § 176 Abs. 1 und 3 StGB a.F. - wegen zweier Vergehen also - verurteilt worden ist. Für die Beiordnung eines die Nebenklage bewußt privilegierenden Beistandes (vgl. Rieß, StraFO 1999, 1, 8) ist es nämlich ausreichend, daß die Tat (hier gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) zur Zeit des Revisionsverfahrens ein Verbrechen ist (BGH, Beschl. vom 10. März 1999 - 3 StR 2/99 = NStZ 1999, 365).

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