Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 1 StR 294/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten M. S. wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. November 2003 hinsichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt wurde.
Das Verfahren gegen die Angeklagte M. S. wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2004 ausgeführt:
"Der die Beschwerdeführerin betreffende Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil es insoweit an einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung fehlt. Die als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen abgeurteilten Tathandlungen der Beschwerdeführerin waren, wie die Revision zutreffend darlegt, nicht Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erhobenen Anklageschrift vom 20. Juni 2003 (Bl. 475 Bd. IIa d.A.). Dort wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie haben ihren Ehemann Ma. S. bei den unter I.1. geschilderten Taten unterstützt, indem sie in seiner Abwesenheit in mindestens drei Fällen von dem gesondert verfolgten G. Sj. die Bestellung für die nächste Marihuana-Lieferung und den für B. bestimmten Geldbetrag entgegengenommen und an Ma. S. weitergeleitet habe (Bl. 489 IIa d.A.). Die ihm in der genannten Anklageschrift unter I.1. zur Last gelegten Straftaten bezogen sich ausschließlich auf dessen Zusammenwirken mit Sch. und W. sowie G. und Man. Sj. (Bl. 477 ff. Bd. IIa d.A.). Demgegenüber wird unter Ziffer I.2. der Anklageschrift (Bl. 485 ff. Bd. IIa d.A.) unerlaubtes Handeltreiben von Ma. S. mit Marihuana auf eigene Rechnung geschildert. Eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin zu diesen von Ma. S. auf eigene Rechnung durchgeführten Rauschgiftgeschäften wurde ihr ausdrücklich nicht zur Last gelegt.
Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist Nachtragsanklage nicht erhoben worden. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß das zur Verurteilung führende Tatgeschehen "seitens der Staatsanwaltschaft erst im laufenden Verfahren durch Vernehmung des Zeugen H. 'eingeführt' wurde" (Revisionsbegründung S. 3).
Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der Verurteilung hindert nicht, die im angefochtenen Urteil aufgeführten Straftaten zum Gegenstand einer weiteren Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu machen.
Dem Antrag der Revision, die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen freizusprechen, kann nicht entsprochen werden. Insoweit ist bereits Freispruch erfolgt."
Dem stimmt der Senat zu.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.