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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 1 StR 294/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 294/04

vom 28. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten M. S. wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. November 2003 hinsichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt wurde.

Das Verfahren gegen die Angeklagte M. S. wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2004 ausgeführt:

"Der die Beschwerdeführerin betreffende Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil es insoweit an einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung fehlt. Die als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen abgeurteilten Tathandlungen der Beschwerdeführerin waren, wie die Revision zutreffend darlegt, nicht Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erhobenen Anklageschrift vom 20. Juni 2003 (Bl. 475 Bd. IIa d.A.). Dort wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie haben ihren Ehemann Ma. S. bei den unter I.1. geschilderten Taten unterstützt, indem sie in seiner Abwesenheit in mindestens drei Fällen von dem gesondert verfolgten G. Sj. die Bestellung für die nächste Marihuana-Lieferung und den für B. bestimmten Geldbetrag entgegengenommen und an Ma. S. weitergeleitet habe (Bl. 489 IIa d.A.). Die ihm in der genannten Anklageschrift unter I.1. zur Last gelegten Straftaten bezogen sich ausschließlich auf dessen Zusammenwirken mit Sch. und W. sowie G. und Man. Sj. (Bl. 477 ff. Bd. IIa d.A.). Demgegenüber wird unter Ziffer I.2. der Anklageschrift (Bl. 485 ff. Bd. IIa d.A.) unerlaubtes Handeltreiben von Ma. S. mit Marihuana auf eigene Rechnung geschildert. Eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin zu diesen von Ma. S. auf eigene Rechnung durchgeführten Rauschgiftgeschäften wurde ihr ausdrücklich nicht zur Last gelegt.

Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist Nachtragsanklage nicht erhoben worden. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß das zur Verurteilung führende Tatgeschehen "seitens der Staatsanwaltschaft erst im laufenden Verfahren durch Vernehmung des Zeugen H. 'eingeführt' wurde" (Revisionsbegründung S. 3).

Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der Verurteilung hindert nicht, die im angefochtenen Urteil aufgeführten Straftaten zum Gegenstand einer weiteren Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu machen.

Dem Antrag der Revision, die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen freizusprechen, kann nicht entsprochen werden. Insoweit ist bereits Freispruch erfolgt."

Dem stimmt der Senat zu.

Ende der Entscheidung

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