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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2000
Aktenzeichen: 1 StR 294/96
Rechtsgebiete: StPO, EGGVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 33 a
StPO § 456 a
EGGVG § 23
EGGVG § 29 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 294/96

vom

5. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Verurteilten vom 29. März 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antragsteller wurde am 17. Januar 1996 vom Landgericht München I wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 11. Juni 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 29. März 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1996 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

Auch als Gegenvorstellung oder zum Zweck der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.

Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abgelehnt worden ist. Aufgrund einer wenige Tage vor dem Totschlag erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden ist, ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe wegen Totschlags der Zwei-Drittel-Zeitpunkt erst am 6. November 2001 erreicht. Der Verurteilte möchte nun in seine Heimat abgeschoben werden. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der am 9. März 2000 als unbegründet abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.

Das Vorbringen des Verurteilten vom 7. Juni 2000 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Ende der Entscheidung

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